Vereinsdokumente
Folgende Unterlagen stehen zur allgemeinen Verfügung bereit:
Satzung des Vereins zur Förderung und Unterstützung der Schülerinnen und Schüler der Schule Lindenberg e.V.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 16.10.2023
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr.
(1) Der am 28. Juni 2023 gegründete Verein führt den Namen: „Verein zur Förderung und Unterstützung der Schülerinnen und Schüler der Schule Lindenberg“, abgekürzt als „Förderverein der Schule Lindenberg“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Ahrensfelde.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziel des Vereins.
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler der Grundschule Lindenberg und des Hortes Lindenbergs.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Gemeinschaft zwischen Schülern, Lehrern, Erziehern und Eltern, die Förderung des gemeinsamen Lernens von Schülern mit und ohne Behinderung, die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler durch die Bereitstellung von Sachmitteln und Zuschüssen und die Durchführung oder Unterstützung von schulischen, außerschulischen und anderen Projekten oder unterrichtsergänzenden Veranstaltungen, insbesondere Arbeitsgemeinschaften, Spielen, Kursen, Seminaren, Projekttage, Exkursionen, Wanderungen, Besichtigungen von Betrieben, Sehenswürdigkeiten, Museen, für die sportliche Betätigung, Hortprojekte und gemeinsame Projekte, Feste sowie Hilfen bei der Gewinnung von Spendern.
§ 3 Gemeinnützigkeit.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Landesverband der Kita- und Schulfördervereine Berlin-Brandenburg e.V. (lsfb), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft.
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich bereit erklärt, die Vereinszwecke und -ziele aktiv und materiell zu unterstützen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
(2) Mit der Annahme des in Textform zu stellenden Antrages durch den Vorstand und der Entrichtung des festgelegten Mitgliedsbeitrages beginnt die Mitgliedschaft im Förderverein der Schule Lindenberg e.V.. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch den freiwilligen Austritt aus dem Verein mit einmonatiger Kündigungsfrist zum Jahresende mittels Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand.
b) durch Ausschluss aus dem Verein wegen eines wichtigen Grundes in der Person des Mitglieds, insbesondere die Nichterfüllung der Beitragspflichten. Dies erfolgt mittels Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes mit einfacher Mehrheit. Eine Streichung darf jedoch erst vorgenommen werden, wenn das betroffene Mitglied trotz zweier erfolgter Mahnungen mit mehr als einem Jahresmitgliedsbeitrag im Rückstand ist. Außerdem muss seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens, adressiert an die dem Verein zuletzt mitgeteilte Anschrift und E-Mailadresse des Mitglieds, ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten verstrichen und kein Ausgleich der Beitragsschuld erfolgt sein. Von der Streichung ist dem Mitglied eine schriftliche Mitteilung zu machen.
c) bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung.
§ 5 Beiträge und Spenden.
(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in der Beitragsordnung geregelt.
(2) Spenden, auch von Nichtmitgliedern, werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium und bestimmt in allen grundsätzlichen Fragen die Richtlinien für die Arbeit des Vereins. Ergänzend zu den gesetzlichen Vorschriften können sich die Mitglieder des Fördervereins eine Vereinsordnung geben.
(2) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
(3) Anträge zur Mitgliederversammlung können von allen Mitgliedern des Vereins gestellt werden und müssen mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen. Die eingegangenen Anträge sind vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Förderanträge zu § 2 sind in Textform an den Vorstand zu richten.
(4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mindestens zehn Tage vorher schriftlich oder per E-Mail an die dem Verein zuletzt mitgeteilte Anschrift und E-Mailadresse des Mitglieds mit Angabe der Tagesordnungspunkte, Tagungsort und — zeit.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Dies gilt auch für Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung enthalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(6) Über alle Mitgliederversammlungen und Beschlussfassungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und in einer fortlaufenden Beschlusssammlung zu führen ist.
(7) Der Vorstand kann nach pflichtgemäßem Ermessen beschließen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen (Online-Mitgliederversammlung) und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben. Dies ist in der Einladung bekanntzugeben. Online-Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt. Der Zugang hierzu erfolgt durch persönliche Zugangsdaten und einem gesonderten Passwort. Die Mitglieder erhalten ihre Zugangsdaten und das Passwort durch eine gesonderte E-Mail spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein vom Mitglied angegebene E-Mail-Adresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zugangsdaten und das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.
§ 7 Vorstand.
(1) Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Gewählt werden können Stellvertreter, Schatzmeister und Schriftführer.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB von der oder dem Vorsitzenden vertreten.
(3) Der Vorstand kann eine Wahlordnung und eine Beitragsordnung erlassen und sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden.
§ 8 Schlussbestimmungen.
Die vorstehende Satzung wurde auf der heutigen Mitgliederversammlung am 16.10.2023 beschlossen. Die Satzungsänderungen treten mit der Eintragung im Register in Kraft.
Ahrensfelde, 16.10.2023
Vereinsordnung des Vereins zur Förderung und Unterstützung der Schülerinnen und Schüler der Grundschule Lindenberg e.V.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 28.06.2023
Präambel
Gemäß der Regelung in § 6 der Satzung vom 28.06.2023 geben sich die Mitglieder des Vereins zur Förderung und Unterstützung der Schülerinnen und Schüler der Grundschule Lindenberg e.V., abgekürzt als Förderverein der Grundschule Lindenberg e.V., in Ergänzung zur geltenden Satzung und den gesetzlichen Regelungen die nachfolgende Vereinsordnung:
§ 1 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium und bestimmt in allen grundsätzlichen Fragen die Richtlinien für die Arbeit des Vereins.
(2) Insbesondere gehören zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Jahresabschlusses
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes
d) Bestätigung vom Vorstand berufener Ersatz-Vorstandsmitglieder
e) Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
f) Aussprache über geplante Veranstaltungen des Vereins
g) ggf. Wahl von zwei Kassenprüfern (keine Mitglieder des Vorstands).
§ 2 Kassenprüfung
(1) Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins sollten mindestens einmal im Jahr von wenigstens einer Person geprüft werden, die hierzu von der Mitgliederversammlung gewählt werden kann. Der Kassenprüfer darf weder Mitglieder des Vorstandes noch Angestellte des Vereins sein.
(2) Der Kassenprüfer erstattet in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und kann bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandesempfehlen.
(3) Alternativ kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass die Kassenprüfung bzw. die Erstellung des Jahresabschlusses durch einen zugelassenen Steuerberater erfolgen soll.
Beitragsordnung des Vereins zur Förderung und Unterstützung der Schülerinnen und Schüler der Grundschule Lindenberg e.V.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 28.06.2023.
Präambel
Gemäß der Regelung in § 5 Abs. 1 der Satzung vom 28.06.2023 gilt für die Mitgliedschaft im Verein zur Förderung und Unterstützung der Schülerinnen und Schüler der Grundschule Lindenberg e.V. (kurz: Förderverein) nachfolgende Beitragsordnung:
§ 1 Grundlagen
Die Mitgliedschaft im Förderverein ist mit der Verpflichtung verbunden, durch finanzielle Zuwendungen in Form eines jährlichen Beitrages zur Unterstützung und Erreichung des Vereinszweckes beizutragen. Durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder zusätzlicher Spenden entstehen für die Mitglieder keine Ansprüche auf Sach- oder anders geartete Leistungen.
§ 2 Höhe des Beitrags
1. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge.
2. Der jährliche Mitgliedsbeitrag für Einzelmitglieder (natürliche Personen) des Fördervereins beträgt 12 Euro.
3. Ehepaare oder eheähnliche Partnerschaften können ebenfalls für einen Jahresbeitrag von 12 Euro Mitglied werden. Sie werden aber wie Einzelmitglieder behandelt und haben auf der Mitgliederversammlung nur eine Stimme.
4. Der jährliche Mitgliedsbeitrag für juristische Personen beträgt 50 Euro.
5. Jedes Mitglied kann sich freiwillig zur regelmäßigen Zahlung eines erhöhten Beitrags verpflichten.
§ 3 Fälligkeit
1. Der auf das Kalenderjahr bezogene Mitgliedsbeitrag wird erstmalig bei Annahme der Beitrittserklärung in voller Höhe fällig.
2. In den Folgejahren erfolgt die Zahlung jeweils im 1. Quartal des Kalenderjahres.
3. Die Beitragspflicht endet mit dem Ende der Mitgliedschaft. Bei Austritt aus dem Verein, egal aus welchem Grund, werden bereits gezahlte Beiträge nicht erstattet.
4. Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Beitragsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Die erste Mahnung ist kostenlos. Für die zweite Mahnung werden 10 Euro fällig.
5. Über die regelmäßigen Beitragszahlungen hinaus sind Spenden sowohl von Vereinsmitgliedern als auch von Nichtmitgliedern jederzeit herzlich willkommen. Diese sollten bargeldlos geleistet werden.
6. Sollte sich ein Vereinsmitglied in einer vorübergehenden finanziellen Notlage befinden, so kann es mit dem Vorstand befristet ein Ruhen der Beitragspflicht oder eine Absenkung des Beitrages unter den vorgesehenen Mindestbeitrag vereinbaren.
§ 4 Zahlungsmodus
1. Die Zahlung des Beitrages erfolgt im Lastschriftverfahren.
2. Für das Lastschriftverfahren ermächtigt das Mitglied den Förderverein zum Einzug des Mitgliedsbeitrages. Entsprechende Formulare stellt der Vorstand des Fördervereins zur Verfügung. Zur Vermeidung kostenpflichtiger Rückbuchungen übermittelt das Mitglied eventuelle Änderungen der entsprechenden Angaben zeitnah an den Förderverein. Entstehen dem Förderverein durch Versäumnisse des Mitglieds Kosten (z. B. durch Rückbuchung), gehen diese zu Lasten des Mitglieds.
3. Bei der freiwilligen Verpflichtung zur Zahlung eines erhöhten Beitrages gem. § 2 Abs. 5 der vorliegenden Beitragsordnung muss dies ebenfalls in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand erklärt werden, damit der entsprechende Beitrag eingezogen werden kann. Diese Erklärung kann jederzeit durch das Mitglied widerrufen werden – unter Berücksichtigung des Mindestbeitrags gem. § 2 Abs. 2 bis 4 der vorliegenden Beitragsordnung.
§ 5 Spendenbescheinigung
1. Bei Spenden über 200 Euro wird automatisch eine Spendenbescheinigung ausgestellt. Bei Spenden bis 200 Euro genügt der Kontoauszug für das Finanzamt.
2. Auf Wunsch kann für gezahlte Spenden zwischen 50 und 200 EUR einmal jährlich eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden.
§ 6 Datenschutz
Soweit im Rahmen der Kontenführung oder der Erhebung von Mitgliedsbeiträgen personenbezogene Daten gespeichert werden, erfolgt dies unter Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes.